Unsere 8 DRK-Standards

Seit Juni 2012 gelten die nachfolgenden Standards. Als Teil eines ganzheitlichen Präventionskonzeptes tragen sie aktiv zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bei. Sie wurden anlässlich der Ergebnisse des Runden Tisches zur Prävention sexueller Gewalt der Bundesregierung entwickelt. Auch im Rahmen von "Institionellen Schutzkonzepten" werden die 8 Standards umgesetzt.

Standard Nummer 1: Konzeption

In allen Gliederungen (Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband, Ortsverein, Schwesternschaften) des DRK, in den Einrichtungen und in den Diensten, die mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, liegt eine Konzeption zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter_innen sowie ehrenamtlich Aktive vor. Die jeweiligen Konzeptionen orientieren sich an den Musterkonzeptionen des DRK-Bundesverbandes.

Standard Nummer 2: Kenntnisse und Wissenserwerb

Jede/r hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter-in, jeder ehrenamtlich Aktive sowie jede/r in verantwortlicher Funktion, die/der mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeitet, weiß, was er/sie tun muss, um jederzeit eine wirkungsvolle Intervention bzw. langfristig eine wirkungsvolle Prävention einzuleiten. Das Wissen darum ist jedem/jeder zu Beginn seiner/ihrer Tätigkeit nahezubringen.

Wir bieten Ihnen für Ihre Einrichtung verschiedene Weiterbildungsmöglichkeiten an.
Standard Nummer 3: Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Jede/r hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter/in, jeder/r ehrenamtlich Aktive sowie jedes Mitglied in verantwortlicher Funktion, der/die jeweils Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen hat beziehungsweise haben wird, unterschreibt eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodexes zum Schutz vor und Intervention bei sexualisierter Gewalt. Die individuellen Selbstverpflichtungserklärungen und Verhaltenskodexe orientieren sich an den Mustervorlagen des DRK-Bundesverbandes.

Hier sehen Sie den Verhaltenskodex der im gesamten DRK-Landesverband Nordrhein e.V. gilt, sowie die begleitende Selbstverpflichtungserklärung. Aktuell arbeiten wir daran, die Dokumente in anderen Sprachen hier zu hinterlegen.

Standard Nummer 4: Erweitertes Führungszeugnis

Alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter_innen, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen*, legen zu Beginn ihrer Tätigkeit und mindestens alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor.

Die bundeseinheitliche Regelung für ehrenamtliche Mitglieder lautet nun wie folgt: Ehrenamtliche Mitarbeiter_innen der Rotkreuzgemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht, Wasserwacht und Wohlfahrts- und Sozialarbeit legen zu Beginn ihrer Tätigkeit und mindestens alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor, sofern sie regelmäßig Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, pädagogisch bilden und ausbilden oder eine klare Funktion und Aufgabe haben, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Auf örtlicher Ebene erfolgt eine Prüfung gemäß der Kriterien des Deutschen Vereins, ob aufgrund der Art, der Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist.

In Wahrnehmung von ehrenamtlichen Tätigkeiten bei Trägern der freien Jugendhilfe (Jugendrotkreuz) erfolgt gemäß Bundeskinderschutzgesetz (SGB VIII, §72a, Absatz (4)) die Regelung (vor Ort) zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse durch Vereinbarungen mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern. Dabei sollten bei den entsprechenden Verhandlungen und Gesprächen die Empfehlungen des Deutschen Vereins sowie die Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendringes als Argumentationshilfen genutzt und in die Jugendhilfeausschüsse eingebracht werden.

* Laut §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist das erweiterte Führungszeugnis nur vorgesehen für Menschen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, es sei denn, die Erteilung ist in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf den §30 a BZRG vorgesehen. Entsprechend der aktuellen Gesetzeslage wird deshalb ein erweitertes Führungszeugnis für Personen, die mit Erwachsenen arbeiten, nicht ausgestellt.

Standard Nummer 5: Beteiligung

Für alle Kontakte mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen ist verbindlich festgelegt, wie diese in geeigneter Weise bei allen sie betreffenden Entscheidungen gehört und ihre Meinung berücksichtigt werden. Die Beteiligungsrechte und wie sie eingefordert werden können, werden zu Beginn des Kontaktes und im weiteren Verlauf zielgruppengerecht kommuniziert.

Standard Nummer 6: Beschwerdemanagement und Vertrauenspersonen

Jede Gliederung des DRK benennt für ihre Adressat_innen und deren Angehörige eine angemessene Zahl von Ansprechpartner_innen bzw. Vertrauenspersonen, mindestens jedoch eine Frau und einen Mann je Mitgliedsverband sowie eine qualifizierte Institution außerhalb des Verbands und kommuniziert diese Personen und den Zugangsweg zu ihnen in geeigneter Weise.

Standard Nummer 7: Verbandsinterne Strukturen

Jeder Landesverband bzw. der Verband der Schwesternschaften und der Bundesverband benennt eine hauptamtliche Person, die auf dem Gebiet der Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt über nachweisliche Kenntnisse verfügt. Diese Person prüft, auf welchen Ebenen ein Netzwerk von Vertrauens-personen für den haupt- und/oder ehrenamtlichen Bereich notwendig ist, und implementiert dies.

Standard Nummer 8: Verhaltensweise bei sexualisierter Gewalt

Alle Gliederungen, Einrichtungen und Dienste, die mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, haben eine verbindliche Verfahrensweise festgelegt, wie sie eine Beschwerde, eine Vermutung oder einen begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt abklären und darauf oder auf einen Übergriff fachlich angemessen reagieren.